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   BAG, 17.11.1983 - 6 AZR 291/83   

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BAG, 17.11.1983 - 6 AZR 291/83 (https://dejure.org/1983,6147)
BAG, Entscheidung vom 17.11.1983 - 6 AZR 291/83 (https://dejure.org/1983,6147)
BAG, Entscheidung vom 17. November 1983 - 6 AZR 291/83 (https://dejure.org/1983,6147)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 11.03.1982 - 6 AZR 136/79

    Arbeitnehmerbefugnisse

    Auszug aus BAG, 17.11.1983 - 6 AZR 291/83
    Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat durch Urteil vom 11. März 1982 (- 6 AZR 136/79 AP Nr. 28 zu § 5 BetrVG 1972) die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

    Gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG ist ein Angestellter leitender Angestellter, wenn er nach Dienstvertrag und Dienststellung im Außen- und Innenverhältnis befugt ist, gegenüber dem Arbeitgeber eigenverantwortlich über Einstellung und Entlassung einer nicht unbedeutenden Anzahl von Arbeitnehmern des Betriebes zu entscheiden (BAG Urteil vom 11. März 1982, aaO).

  • BAG, 23.03.1976 - 1 AZR 314/75

    Einschränkung der Tätigkeit eines leitenden Angestellten - Teilsuspendierung -

    Auszug aus BAG, 17.11.1983 - 6 AZR 291/83
    Denn von der Beklagten ist nichts dafür vorgetragen worden, daß die Änderung aus Anlaß der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte (vgl. dazu BAG Urteil vom 23. März 1976 - 1 AZR 314/75 -, AP Nr. 14 zu § 5 BetrVG 1972).
  • BAG, 19.08.1975 - 1 AZR 613/74

    Arbeitsverhältnis: Kündigung, Leitender Angestellter, Anhörung des Betriebsrats,

    Auszug aus BAG, 17.11.1983 - 6 AZR 291/83
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 27, 230, 237 ff. = AP Nr. 5 zu § 102 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 1. November 1975 - 1 AZR AP Nr. 1 zu § 130 BetrVG 1972) ist der Arbeitgeber in einem Kündigungsrechtsstreit dafür darlegungs- und beweispflichtig, daß die von ihm einzuleitende Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 .BetrVG unterbleiben konnte,1 weil es sich um einen leitenden Ani gestellten nach § 5 Abs. 3 BetrVG handelt.
  • BAG, 29.01.1980 - 1 ABR 45/79

    Begriff der leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 BetrVG

    Auszug aus BAG, 17.11.1983 - 6 AZR 291/83
    Diese Ansicht ist unzutreffend (vgl. BAG Beschluß vom 27. Oktober 1978 - 1 ABR 27/77 AP Nr. 19 zu § 5 BetrVG 1972 und BAG 32, 381, 387 ff.).
  • BAG, 05.03.1974 - 1 ABR 19/73

    Charakterisierung eines Angestellten als leitender Angestellter -

    Auszug aus BAG, 17.11.1983 - 6 AZR 291/83
    Dagegen ist den Tatsachengerichten bei der Gesamtwertung der für die Charakterisierung eines Angestellten als leitenden Angestellten maßgebenden Merkmale ein gewisser Beurteilungsspielraum in tatsächlicher Hinsicht einzuräumen (vgl. BAG 26, 36, 59; 32, 381, 395).
  • BAG, 09.10.1979 - 6 AZR 1059/77

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Kündigung - Sozialwidrigkeit -

    Auszug aus BAG, 17.11.1983 - 6 AZR 291/83
    (- 6 AZR 1059/77 -, AP Nr. 4 zu § 9 KSchG 1969) bereits zu § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG ausgeführt hat, kann der Arbeitgeber eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur verlangen, wenn die Kündigung sozialwidrig ist.
  • BAG, 27.10.1978 - 1 ABR 27/77

    Selbstständiger Abschluss von Verträgen - Freie Mitarbeiter - Auflösung von

    Auszug aus BAG, 17.11.1983 - 6 AZR 291/83
    Diese Ansicht ist unzutreffend (vgl. BAG Beschluß vom 27. Oktober 1978 - 1 ABR 27/77 AP Nr. 19 zu § 5 BetrVG 1972 und BAG 32, 381, 387 ff.).
  • BAG, 07.11.1975 - 1 AZR 74/74

    Abgrenzung der Geltungsbereiche von Betriebsverfassungsgesetz 1972 und den

    Auszug aus BAG, 17.11.1983 - 6 AZR 291/83
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 27, 230, 237 ff. = AP Nr. 5 zu § 102 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 1. November 1975 - 1 AZR AP Nr. 1 zu § 130 BetrVG 1972) ist der Arbeitgeber in einem Kündigungsrechtsstreit dafür darlegungs- und beweispflichtig, daß die von ihm einzuleitende Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 .BetrVG unterbleiben konnte,1 weil es sich um einen leitenden Ani gestellten nach § 5 Abs. 3 BetrVG handelt.
  • LAG Hamm, 14.02.2018 - 2 Sa 1499/16

    Begriff des leitenden Angestellten i.S. von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BetrVG

    Die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis darf also auch im Innenverhältnis keinen Beschränkungen unterliegen, was jedenfalls dann nicht mehr der Fall ist, wenn der Angestellte die Einstellung oder Entlassung nicht ohne die Zustimmung einer anderen Person vornehmen darf (vgl. BAG, Beschl. v. 25.03.2009 - 7 ABR 2/08, juris, Rdnr. 26; Urt. v. 17.11.1983 - 6 AZR 291/83, juris, Rdnr. 39 ff.; LAG München, Beschl. v. 06.06.2012 - 5 TaBV 51/10, juris, Rdnr. 41 ff.; LAG Saarland, Beschl. v. 23.03.2005 - 1 TaBV 3/04, juris, Rdnr. 90).

    Dies kann auch dadurch geschehen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund einer tatsächlichen späteren Übung die Befugnis zur selbstständigen Einstellung und Entlassung im Ergebnis stillschweigend einräumt, indem er in Kenntnis der die tatsächlichen Ausübung der Personalbefugnisse im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BetrVG durch den Angestellten billigt (vgl. auch BAG, Beschl. v. 16.04.2002 - 1 ABR 23/01, juris, Rdnr. 30; Urt. v. 17.11.1983 - 6 AZR 291/83, juris; GK).

    Denn insoweit hat die Beklagte selbst auch nicht vorgetragen hat, dass, wann und welche Entlassungen im Einzelnen der Kläger überhaupt, vor allem aber nach Erteilung der Geschäftsanweisung selbstständig, auch gegen den ausdrücklichen Rat der Rechtsabteilung mit ihrer Billigung vorgenommen hat, was aber jedenfalls nachdem Wortlaut der Geschäftsanweisung erforderlich gewesen wäre, um annehmen zu können, dass der Kläger im Zeitpunkt der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses die selbständige Entlassungsbefugnis gehabt hat, die in der Geschäftsanweisung enthaltene Einschränkung also durch die praktische Handhabung in der Folgezeit "überholt" war (vgl. zu diesem Aspekt BAG, Urteil vom 17.11.1983 - 6 AZR 291/83, juris, Rdnr. 38 ff.).

    In den Fällen daher, in denen der Arbeitgeber - wie vorliegend die Beklagte - im Kündigungsschutzprozess geltend macht, der Betriebsrat habe nicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG angehört werden müssen, weil der betroffene Arbeitnehmer leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG sei und das Betriebsverfassungsgesetz damit auf ihn ausnahmsweise in persönlicher Hinsicht keine Anwendung finde, trägt auch der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die ausnahmsweise ausgeschlossene Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und damit die Entbehrlichkeit der Betriebsratsanhörung § 102 Abs. 1 BetrVG (vgl. BAG, Urt. v. 25.10.2001 - 2 AZR 358/00, juris, Rdnr. 26; Urt. v. 17.11.1983 - 6 AZR 291/83, juris, Rdnr. 38; LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.4.2013 - 9 Sa 237/12, juris, Rdnr. 62; Gemeinschaftskommentar zu Kündigungsschutzgesetz und zu sonstigen kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften, 11. Auflage 2016 = KR/Etzel/Rinck § 105 BetrVG Rdnr. 38).

    Dementsprechend kann der Arbeitgeber, der auch vorsorglich die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt hat, den Auflösungsantrag nach § 14 Abs. 2 KSchG nicht mit Erfolg stellen, wenn die vorsorglich erklärte ordentliche Kündigung - wie vorliegend - nicht nur sozialwidrig im Sinne des § 1 KSchG wäre, sondern auch aus anderen Gründen - wie hier wegen Fehlens einer ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG - unwirksam ist (vgl. BAG, Urt. v. 27.09.2001 - 2 AZR 176/00, juris, Rdnr. 44; Urt. v. 17.11.1983 - 6 AZR 291/83, juris, Rdnr. 46 f.; LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.08.2014 - 10 Sa 467/14, juris; LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.01.2013 - 17 Sa 491/11, 17 Sa 1053/11, juris, Rdnr. 52; LAG Hamm, Urt. v. 25.11.1999 - 4 Sa 448/99, juris, Rdnr. 111; so auch Horn NZA 2012, 186, 188).

  • LAG Baden-Württemberg, 28.05.2014 - 4 TaBV 7/13

    Unternehmensübergreifende Matrixstrukturen - betriebliche Eingliederung der

    Allein die Ermächtigung zur Einstellung oder Entlassung genügt nicht (BAG 17. November 1983 - 6 AZR 291/83 - juris).
  • BAG, 28.08.2008 - 2 AZR 63/07

    Anforderungen an die Antragstellung - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Insoweit gilt nichts Anderes als in Fällen, in denen die Kündigung wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam ist (vgl. nur BAG 17. November 1983 - 6 AZR 291/83 - Senat 27. Mai 1982 - 2 AZR 96/80 - DB 1984, 620; 10. November 2005 - 2 AZR 623/04 - AP BGB § 626 Nr. 196 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 11).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.04.2013 - 9 Sa 237/12

    Personenbedingte Kündigung - verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag des

    Wenn der Arbeitgeber im Prozess geltend macht, der Betriebsrat habe nicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG angehört werden müssen, da der betroffene Arbeitnehmer Leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sei, trägt der Arbeitgeber insoweit die Darlegungs- und Beweislast (BAG 17.11.1983 -6 AZR 291/83; 25.10.2001 -2 AZR 358/00, jeweils zitiert nach Juris; KR-KSchG/Etzel, 10. Auflage, § 105 BetrVG Rz. 36).
  • BVerwG, 22.03.2006 - 6 P 11.05

    Voraussetzung für die Einstufung als leitender Angestellter im

    Einstellungs- und Entlassungsbefugnis müssen somit kumulativ vorliegen (vgl. zu § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BetrVG: BAG, Beschluss vom 17. November 1983 6 AZR 291/83 juris Rn. 41; Beschluss vom 16. April 2002 a.a.O. S. 58; Fitting/Engels/ Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 23. Aufl. 2006, § 5 Rn. 336).
  • LAG Hamm, 25.11.1999 - 4 Sa 448/99

    Streitigkeit über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, über die

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  • ArbG Essen, 23.04.2015 - 1 BV 87/14

    Aufhebung der Einstellung von Mitarbeitern mangels Zustimmung des Betriebsrates;

    Um als leitender Angestellter qualifiziert zu werden, bedarf es jedoch der Befugnis zu Einstellung und Entlassung (BAG vom 17.11.1983 - 6 AZR 291/83 - juris).
  • LAG Nürnberg, 26.03.2013 - 6 Sa 566/12

    Kündigung - Betriebsratsanhörung - Stellungnahme des Betriebsrats

    Zu solchen Schutznormen gehört aber auch die Unwirksamkeit wegen unzureichender Beteiligung des Betriebsrats (BAG vom 17.11.1983, 6 AZR 291/83; vom 10.11.2005, 2 AZR 623/04, jeweils zitiert nach juris; vom 28.08.2008, a.a.O., Rn. 41 mit weiteren Nachweisen; a.A. Biebl in Ascheid/Preis/ Schmidt, a.a.O., § 9 KSchG Rn. 11; Spilger in KR, a.a.O., § 9 KSchG, Rn. 27 ff. mit umfangreichen Nachweisen auch zur herrschenden Meinung).
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